Der Bundesrat hat der Außenprüfungsordnung (ApO) am 10.7.2026 zugestimmt. Die im Bundessteuerblatt 2026 Teil I auf Seite 1061 veröffentlichte Vorschrift ersetzt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO 2000), die damit außer Kraft gesetzt wurde. Die Neufassung setzt Änderungen der Abgabenordnung durch das DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) um. Sie soll Außenprüfungen beschleunigen und die Zusammenarbeit zwischen den Landesfinanzbehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern verbessern. Der neue Name macht deutlich, dass die Vorschrift für alle Außenprüfungen nach der Abgabenordnung gilt und nicht nur für gewerbliche Betriebsprüfungen. Nach § 2 ApO sollen Prüfungen risikoorientiert und grundsätzlich zeitnah nach dem letzten zu prüfenden Veranlagungs- oder Anmeldezeitraum erfolgen. Erkenntnisse aus nationalen und internationalen Risikobewertungen sollen in die Auswahl der Fälle und Prüffelder einfließen. Ein Anspruch auf eine zeitnahe Prüfung entsteht daraus nicht. Die bisherige Regelung zur zeitnahen Betriebsprüfung in § 4a BpO 2000 entfällt. Die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist endet nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO grundsätzlich spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Großbetriebe und Konzerne sollen weiterhin grundsätzlich anschlussgeprüft werden. Für ein Absehen von der Anschlussprüfung nennt die ApO nun Kriterien. Bei anderen Betrieben kann der Prüfungszeitraum auf zwei oder einen Besteuerungszeitraum begrenzt werden. Außerdem wird die Rangfolge der Prüfungsorte geändert. Das Steuerbüro gilt als „anderer Prüfungsort“, und digital übergebene Unterlagen dürfen auf einem gesicherten Datenverarbeitungssystem verarbeitet werden. Rahmenvereinbarungen nach § 199 Abs. 2 Satz 3 AO können unter anderem Ablaufpläne, Kommunikationswege, Antwortfristen, Besprechungstermine, technische Voraussetzungen, Prüfungsschwerpunkte und das Aussparen bestimmter Prüffelder regeln. Nicht vereinbart werden dürfen unter anderem ein Prüfungsort ausschließlich außerhalb der Geschäftsräume, die Mitwirkung Dritter oder der Verzicht auf eine Betriebsbesichtigung. Die ApO enthält außerdem Regelungen zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO und zum Teilabschlussbescheid. Weitere Änderungen betreffen Konzernprüfungen, die BZSt-Mitwirkung, Prüfungsorganisation, Karteien und Konzernverzeichnisse, Geschäftspläne, Jahresstatistiken sowie den Austausch von Prüfungserfahrungen (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
