Hohe Temperaturen können nicht nur Konzentration und Leistungsvermögen beeinträchtigen, sondern auch Folgen für die Gesundheit der Mitarbeiter haben. Deshalb regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in 3 3 Abs. 1 ArbStättV die Gefährdungsbeurteilung und es gelten die „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A3.5 – Raumtemperaturen).
Sind bis 26°C noch keine Maßnahmen zu ergreifen, sollte der Arbeitgeber aber bei darüberhinausgehenden Temperaturen bereits handeln. Bei mehr als 30°C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, z. B. Lüften, das Schließen von Rollos und der Einsatz von Ventilatoren. Insbesondere müssen kühlende Getränke bereitgestellt werden. Bei mehr als 35°C darf nur noch gearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber technische bzw. organisatorische Maßnahmen ergreift, wie z.B. Luftduschen oder Entwärmungsphasen (= Pausen zum Abkühlen). Arbeiten ist auch mit persönlicher Schutzausrüstung erlaubt, z. B. Hitzeschutzkleidung.
Dabei sollten strengere Ausnahmeregelungen für besondere Gruppen von Beschäftigten im Blick behalten werden. Dazu zählen z.B. Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen
(z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen).
Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH