Der ursprüngliche Gesetzentwurf des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes konnte aufgrund des Regierungswechsels im September 2024 nicht mehr rechtzeitig das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Nun wird es in leichter Abänderung von der neuen Bundesregierung in Angriff genommen.
In vielen Punkten bleibt die Modifikation der zweiten Säule der Altersvorsorge beim ursprünglichen Entwurf. So sollen z.B. für die Förderung von Geringverdienern die Einkommensgrenze an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt und der Förderhöchstbetrag angehoben werden.
Zudem soll es Beschäftigten ohne Tarifbindung möglich sein, bestehende Sozialpartnermodelle zu nutzen. Damit sind tarifvertragliche Betriebsrentensysteme auf der Grundlage der reinen Beitragszusage gemeint. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis in den Organisationsbereich der Gewerkschaft fällt.
Nicht mehr enthalten ist die verpflichtende Evaluierung durch Zeitablauf im Jahr 2028. Eine Prüfung der Einführung einer obligatorischen Betriebsrente auf Grundlage reiner Beitragszusagen entfällt daher.
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll noch dieses Jahr den Bundestag passieren. Darüber hinaus muss der Bundesrat zustimmen.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)