Mit Schreiben vom 29.08.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 29.8.2025 – IV C 6 – S 2142/00023/010/001). Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV i.V.m. § 87a Abs. 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung für 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.
Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH