Die Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung hat in der Praxis für Verunsicherung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs gesorgt. Unklarheiten ergaben sich insbesondere bei einem unterjährigen Wechsel wegen Überschreiten der Umsatzgrenze. Mit BMF-Schreiben (koordiniertem Ländererlass) vom 10.11.2025 wurde nun der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert und die Regelungen zum Vorsteuerabzug klargestellt.
Der Übergang von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung gilt als Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG. Somit ist eine Vorsteuerberichtigung nur unter den dort gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Zu beachten sind insbesondere auch die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV. Für Eingangsleistungen vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug nicht möglich, auch wenn diese erst für Umsätze im Zeitraum der Regelversteuerung verwendet werden. Dies gilt auch, wenn das Überschreiten der Grenze bereits vorhersehbar war.
Entsprechend angepasst wurden die Abschnitte 15.1 Abs. 5 und Abs. 6, 15.3 Abs. 2 sowie 19.7 Abs. 2 und 7 des UStAE. Die geänderten Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für bis einschließlich 10.11.2025 abgegebene Umsatzsteuererklärungen gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung, soweit Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE alte Fassung zu Grunde gelegt wurde.
Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH
