Mit der „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026)“, die am 26.03.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, gelten ab dem 01.07.2026 neue Pfändungsfreigrenzen.
Die Beträge wurden um etwa 2 % angehoben und betragen wie folgt:
* Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro.
* Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 585,23 Euro auf 597,42 Euro.
* Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 326,04 Euro auf 332,83 Euro.
Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH
