Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026

Mit der „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026)“, die am 26.03.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, gelten ab dem 01.07.2026 neue Pfändungsfreigrenzen.

 

Die Beträge wurden um etwa 2 % angehoben und betragen wie folgt:

 

*             Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro.

*             Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 585,23 Euro auf 597,42 Euro.

*             Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 326,04 Euro auf 332,83 Euro.

Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH

Teilen Sie diese Nachricht mit Ihren Freunden oder Kollegen