Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf Wegen zum Erwerb des Mittagessens in der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind (Hessisches LSG, Urteile vom 28.04.2026 – L 3 U 189/24 sowie vom 19.05.2026 – L 3 U 176/25; Revisionen anhängig, Az. beim BSG: B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R). Im ersten Fall arbeitete die in Vollzeit tätige Klägerin während der Corona-Pandemie auf Wunsch des Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu dem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte, und brach sich den Oberarm. Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart. Der Kläger konnte die Arbeitsorte frei wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte der Kläger mittags bei einem Imbiss Essen für den Kollegen und sich, um dieses auf der Terrasse zu verzehren. Im Wohnhaus des Kollegen knickte er auf der Treppe auf dem Weg zur Terrasse um, wodurch ein Kreuzband anriss. Die Berufsgenossenschaften lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jeweils ab. Das Hessische LSG erkannte im ersten Fall einen Arbeitsunfall an, im zweiten hingegen nicht (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
