OArbeitgeberzuschüsse zu Kinderbetreuungskosten können nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei sein. Dafür müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 EStG). Begünstigt sind betriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Schulkindergärten sowie Tages- und Wochenmütter. Die Einrichtung muss Unterbringung und Betreuung anbieten. Unterrichtskosten und nicht unmittelbar betreuungsbezogene Leistungen wie der Transport zwischen Wohnung und Kindergarten bleiben ausgeschlossen. Die Regelung gilt für noch nicht schulpflichtige Kinder bis zur Einschulung. Beschäftigte müssen die Kosten mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen. Eine Höchstgrenze gibt es aktuell nicht, steuerfrei können aber höchstens die tatsächlichen Aufwendungen bleiben. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Zuschuss auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
