Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, gesetzlich jedoch höchstens sechs Wochen. Arbeits- oder Tarifverträge können längere Zeiträume vorsehen. Erkrankungen derselben Ursache werden unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet. Ein neuer sechswöchiger Anspruch entsteht, wenn vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand. Für die Prüfung wird vom Tag vor dem neuen Beginn sechs Monate zurückgerechnet. Zusätzlich kann ein neuer Anspruch entstehen, wenn seit dem Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit mit einem neuen Anspruch zwölf Monate vergangen sind. Anrechenbar sind nur Vorerkrankungen wegen derselben Krankheit. Da der Arbeitgeber die Diagnosen beim Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erhält, kann er die Krankenkasse mit der Prüfung beauftragen. Voraussetzung ist, dass die beschäftigte Person gesetzlich krankenversichert ist, die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten vorliegen und die Erkrankungen zusammen mindestens 30 Tage umfassen. Die Anfrage erfolgt im Datenaustauschverfahren DTA EEL und darf erst nach einer individuellen Prüfung der Notwendigkeit gestellt werden. Die Krankenkasse wertet die Diagnosen aus und kann fehlende Nachweise nachfordern. Gleiche Diagnosen belegen nicht zwingend dieselbe Grunderkrankung. Bei unklaren Fällen können behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder der Medizinische Dienst einbezogen werden. Das Ergebnis wird elektronisch übermittelt und kann eine vollständige, keine oder eine teilweise Anrechenbarkeit ausweisen. Die Einschätzung der Krankenkasse bindet weder den Arbeitgeber noch die Arbeitsgerichte. Das Bundesarbeitsgericht stellte dies in der Begründung seines Urteils vom 18. Januar 2023 (5 AZR 93/22) fest. Die Mitteilung hat außerdem nicht denselben Beweiswert wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
