Mit Kurzinformation vom 11.03.2025 nimmt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) zur lohnsteuerlichen Behandlung von sog. Firmenfitness-Programmen Stellung. Firmenfitness-Programme sind für Arbeitnehmer eine Möglichkeit zur Teilnahme an Sport- und Gesundheitsprogrammen, die ggf. auch durch andere Anbieter durchgeführt werden. Für die Besteuerung eines geldwerten Vorteils aus einer verbilligten oder unentgeltlichen Teilnahme an den Fitness-Programmen, kommt es darauf an, ob grundsätzlich Arbeitslohn vorliegt und in welcher Höhe dieser zu versteuern ist.
Dabei geht die Finanzverwaltung hinsichtlich der Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots dem Grunde nach von Arbeitslohn von dritter Seite aus, wobei der übliche Endpreis regelmäßig der Preis ist, den private Endverbraucher für vergleichbare Angebote am Markt zu entrichten haben. Eine Ermittlung aus der Summe von Mitgliedsbeiträgen verschiedener Fitnessstudios ist jedoch nicht möglich. Sind die Programme für externe Teilnehmer nicht offen, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt werden. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt wird.
Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH
