Freibetrag bis 30.11.

Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens können Freibeträge des Arbeitnehmers auf Antrag als Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Die Antragsfrist beginnt am 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. Auf Antrag ist auch eine Aufteilung auf mehrere Dienstverhältnisse möglich.
So haben Steuerpflichtige jetzt noch die Möglichkeit, die Lohnsteuer bereits mit der Lohnabrechnung zu mindern, wenn sie höhere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben. Liegen die Aufwendungen über 600 Euro im Jahr, kann der Freibetrag beansprucht werden. Dies führt allerdings zu einer Pflichtveranlagung. Eine Steuererklärung muss man daher anschließend trotzdem abgeben. Den Steuervorteil kann man so aber bereits vorverlagern. Wenn der Freibetrag zu hoch geschätzt wurde, kann dies aber auch zu einer späteren Nachzahlung führen. Im November sollte man jedoch die Aufwendungen bereits gut überblicken können, so dass das Risiko einer zu hohen Schätzung vergleichsweise gering ist.

 

 

Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH

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