Der geldwerte Vorteil für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des EStG ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neben der genauen Beschreibung der begünstigten Kfz mit Schreiben vom 11.11.2025 erläutert, was ab 2026 zu beachten ist.
Die Steuerbefreiung gilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Vorteile des Ladens an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Insbesondere Gehaltsumwandlungen und Gehaltsverzicht sind daher nicht möglich. Auch das Aufladen bei einem fremden Dritten ist nicht möglich. Der Strom aus einer dem Arbeitnehmer zeitweise steuerfrei überlassenen Ladevorrichtung ist selbst nicht begünstigt.
Neu geregelt wurde außerdem, dass keine Pauschalen für vom Arbeitgeber selbst getragene Stromkosten mehr steuerfrei erstattet werden können. Notwendig ist ab 2026 die Ermittlung der tatsächlichen Kosten, wobei für den Strompreis auf eine Kostenpauschale von 34 Cent zurückgegriffen werden darf. (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)
