Ein Arbeitgeber verweigerte seiner Arbeitnehmerin die krankheitsbedingte Lohnfortzahlung, weil eine Entzündung im Anschluss an eine Tätowierung dafür ursächlich war. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass hier ein eigenes Verschulden der Beschäftigten vorlag und somit § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nicht greife.
Die Pflegehilfskraft setzte dagegen, dass es sich dabei um zwei verschiedene zeitlich aufeinander folgende Sachverhalte handelte, zum einen die Tätowierung und zum anderen die Entzündung. Das Risiko einer anschließenden Entzündung sei mit bis zu 5 % der Fälle relativ gering, ein Verschulden daran könne auch nicht vorliegen.
Wie auch die Vorinstanz urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichts (LSG) Schleswig-Holstein, dass die Entgeltfortzahlung zu Recht verweigert worden war, da die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit verschuldet habe. Verschulden läge auch bei einem Verstoß gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise vor. Die Klägerin hätte damit rechnen können, dass sich ihr Tattoo entzündet. Fünf Prozent der Fälle lasse nicht auf eine völlig fernliegende Komplikation schließen, so das LAG (Az. 5 Sa 284 a/24).
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH