Hinsichtlich der Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37 b EStG hat der BFH Leitsätze aufgestellt was die Ausübung und den Widerruf des Wahlrechts betrifft (Urteil vom 15.06.2016, Az. VI R 54/15). U.a. wird aufgeführt, dass die Pauschalierungswahlrechte einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen sind. Dies geschieht durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung. Die eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich und dieser Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueran-meldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären. Bei der anderweitigen Ausübung des Wahlrechts handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. AO.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)