Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (XI R 14/24, XI R 21/21) klargestellt, dass die Übertragung bestimmter Gutscheincodes für digitale Dienstleistungen nach dem 01.01.2019 der Umsatzsteuer unterliegt. Damit setzt der BFH die Vorgaben des EuGH-Urteils C-68/23 vom 18.04.2024 um und präzisiert die Behandlung von Einzweck-Gutscheinen.

Die Übertragung von Einzweck-Gutscheinen löst bereits bei der Ausgabe die Umsatzsteuer aus, da nur deutsche Endverbraucher die Leistungen abrufen können. Dabei ist der Vertriebsweg über Zwischenhändler oder direkt beim ausgebenden Unternehmen unerheblich. Unternehmen müssen die korrekte steuerliche Behandlung bereits beim Verkauf des Gutscheincodes berücksichtigen (Quelle: V.S.H Dienstleistungs GmbH).

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