Wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für Überstunden erst bei Überschreiten eines Vollzeitpensums vorsieht, dann ist dies unzulässig. Hier würden Teilzeitkräfte diskriminiert, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung. Die Schwelle müsse daher je nach individueller Vertragsarbeitszeit abgesenkt werden (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
