Überstunden und Mehrarbeit

Zum Jahresende stellt sich oft auch die Frage über eine Vergütung von Mehr- oder Überarbeit. Dabei müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden, darunter die korrekte Abgrenzung, Berechnung, steuerliche Behandlung und die Sozialversicherungspflicht. Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die individuell vereinbarte (vertragliche) Wochenarbeitszeit hinausgehen, aber noch innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen liegen während bei Mehrarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (in der Regel bei Vollzeit über 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden/Woche) gemeint ist. Eine Definition im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gibt es jedoch für beide Begriffe nicht. Allerdings ist es für die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen notwendig, Überstunden und Mehrarbeit im Unternehmen genau zu dokumentieren und zu trennen (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Der Arbeitgeber muss aber nicht immer Überstunden vergüten bzw. ausgleichen, sofern diese nicht notwendig waren und vom ihm auch gebilligt oder angeordnet wurden. Vertragliche Regelungen schaffen daher von Vornherein Klarheit. Für die Vergütung wird das Brutto-Monatsgehalt geteilt durch die durchschnittliche Monatsarbeitszeit. Dieser Satz ist mit der Anzahl der Überstunden zu multiplizieren. Die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Zuschläge, die nicht steuerfrei sind (§ 3b EStG). Die Vergütung erfolgt für den Monat, in dem die Überstunden entstanden sind. Bei regelmäßig zeitversetzter Abrechnung wird die Steuer- und Beitragspflicht dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Dies muss einmalig mit der Einzugsstelle abgestimmt werden und gilt auch für die Beitragsbemessungsgrenzen.

 

 

Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH

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