Sachbezüge in der betriebseigenen Kantine für kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden.
Das Bundesfinanzministerium hat die 2026 geltenden Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten bekanntgegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohn- abrechnung zum Zweck. Der Arbeitgeber kann also für die Ermittlung des geldwerten Vorteils Pauschalen zugrunde legen. Diese gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 € nicht übersteigt.
Der Wert eines Frühstücks beträgt 2,37 €, der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils 4,57 € je Kalendertag. Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun also eine Pauschale von insgesamt 11,50 €. Ist die Verpflegung für den Arbeitnehmer kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbil- ligtes Mittagessen zum Beispiel für 3 €, ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2026 also 1,57 €) als geldwerter Vorteil anzusetzen. Muss der Mitarbeiter 4,57 € oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
