Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 600 EUR im Kalenderjahr können zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben.
Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist.
Begünstigte Betreuungsleistungen liegen auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.
Der Arbeitgeber kann also bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflichen Gründen entstehen, steuerfrei erstatten (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
