Privatnutzung Pkw durch Ehegatte

Nutzt ein im Betrieb angestellter Ehegatte ein Fahrzeug des betrieblichen Fuhrparks, muss aus steuerlicher Sicht geprüft werden, ob eine Privatentnahme oder geldwerter Vorteil vorliegt.

 

Existiert eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag und ist der Fremdvergleich gegeben, dann sind die private Pkw-Überlassung sowie die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs lohnsteuerlich zu würdigen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils kann die 1 % – Regelung angewandt werden.

 

Liegt keine arbeitsvertragliche Vereinbarung vor oder das Ehegatten-Arbeitsverhältnis entspricht nicht dem Fremdvergleich, dann liegt eine Entnahme vor.

 

Die 1 % – Regelung darf dann nur angewandt werden, wenn das betriebliche Fahrzeug nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).

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