Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat am 02.03.2026 (Az. 4 Ta 15/26) in einem Eilverfahren entschieden, dass Arbeitgeber zusammenhängenden Urlaub gewähren müssen.
Eine generelle Beschränkung des Erholungsurlaubs auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen ist unzulässig.
DAS LAG Thüringen wies darauf hin, dass die vom Arbeitgeber vorgebrachte betriebliche Praxis, im Unternehmen grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub zu bewilligen, gegen das Bundesurlaubsgesetz verstößt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BurlG). Eine Aufteilung des Urlaubs sei eine absolute Ausnahme und nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig oder solchen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
