Verspätete Rechnung und Vorsteuerabzug

Wenn ein Unternehmer eine Rechnung nicht rechtzeitig vorlegen konnte, bedeutete dies häufig den Verlust des Vorsteuerabzugs.

 

Nun entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 11.02.2026 anders: Das Recht auf Vorsteuerabzug darf nicht allein daran scheitern, dass eine Rechnung zum entscheidenden Zeitpunkt noch nicht vorliegt – wenn die materiellen Voraussetzungen aber erfüllt sind.

 

Im Urteilsfall begehrte der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den Vorsteuerabzug, obwohl ihm die ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorlag. Der Zugang erfolgte zu einem späteren Zeitraum, jedoch vor Abgabe der Steuererklärung. Die bezogene Leistung war abschließend erbracht und bezahlt worden.

 

Sind die materiellen Bedingungen erfüllt, darf der Vorsteuerabzug nicht allein wegen einer verspätet vorgelegten Rechnung endgültig versagt werden. Vielmehr müsse es möglich sein, den Abzug rückwirkend zu gewähren, sobald die formellen Anforderungen nachgeholt wurden.

 

Die ordnungsgemäße Rechnung ist dennoch Voraussetzung für die tatsächliche Ausübung des Vorsteuerabzugs. Maßgeblich ist dabei, dass sie bis zur Abgabe der entsprechenden Erklärung dem Leistungsempfänger vorliegt (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).

 

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