Sofortmeldung bei Minijob

Arbeitgeber aus bestimmten Branchen, wie Baugewerbe, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditionen, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe usw., sind sofortmeldepflichtig. Ab 2026 wurden neu in die Sofortmeldepflicht aufgenommen: Friseur- und Kosmetikgewerbe und plattformbasierte Lieferdienste.

 

Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich und muss vor dem Beginn der Beschäftigung – spätestens jedoch unmittelbar vor Arbeitsbeginn – an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt werden.

 

In den betroffenen Branchen müssen Arbeitgeber immer zwei Meldungen abgeben:

 

*             Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20

*             Anmeldung Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10

 

Folgende Daten muss die Sofortmeldung enthalten:

 

*             Vor- und Nachname des Beschäftigten

*             Versicherungsnummer des Minijobbers

*             Betriebsnummer des Arbeitgebers

*             Tag der Beschäftigungsaufnahme

 

Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen zentral. Bei Prüfungen kann somit festgestellt werden, ob die Beschäftigung sofort gemeldet wurde. Wird eine Sofortmeldung nicht rechtzeitig übermittelt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, dann drohen Bußgelder (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).

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