Abfärberegelung – 22.08.2016

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.04.2016 (13 K 3651/13) entschieden, dass die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG bei Einkünften aus einer Beteiligung einer gewerblich tätigen Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG ohne Bagatellgrenze zur Anwendung kommt. Gem. den gesetzlichen Regelungen gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer KG, wenn die Gesellschaft auch Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen bezieht oder an einer gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt ist (Abfärbetheorie). Im Klageverfahren war die Klägerin eine vermögensverwaltende KG, welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen bezieht. Es wurden Beteiligungen aus Flugzeugleasingfonds durch einen Komplementär auf die KG übertragen, wonach die Einkünfte der KG gem. der Abfärberegelung als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Auch in der Liquidationsphase nach Verkauf der Flugzeuge wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Finanzamt festgestellt. Die Bagatellgrenze sei in diesem Fall nicht anzuwenden, auch wenn nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz vorliegt, so das Finanzamt und auch das Finanzgericht. Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

( © Text: V.S.H. Dienstleistungs GmbH )

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