Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Abzinsung von Forderungen und Schulden nach den Vorschriften des § 12 BewG auch dann vorzunehmen ist, wenn es sich um Forderungen oder Schulden handelt, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt fällig sind (Az. II R 26/19).
Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet.
Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)