Das BMF hat in diversen Vordruckmustern die Rechtsbehelfsbelehrungen an das Postrechtsmodernisierungsgesetz angepasst und die Vordrucke neu bekanntgegeben (BMF, Schreiben v. 3.12.2024 – III C 3 – S 7532/24/10002 :001).
Hintergrund: Auf Grund des Postmodernisierungsgesetzes wurden die Bekanntgabevermutungen nach den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Kalendertage verlängert. Die Neuregelung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a, § 122a Abs. 4 und § 123 Satz 2 AO n.F.) ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
In diesem Zusammenhang hat das BMF folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
• Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
• Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
• Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
• Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
• Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
• Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
• Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
• Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
Hinweis:
Weitere Änderungen der Muster sind redaktioneller Art. Die neuen Vordrucke finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH