Anspruch auf Mindestlohn im Praktikum

Es besteht für Praktikanten kein Anspruch auf Mindestlohn, wenn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird. Dabei darf eine Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden. Sofern zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer insgesamt drei Monate nicht überschreitet, kann das Praktikum bei Unterbrechung auch verlängert werden. Im Urteilsfall wurde das Praktikum aufgrund eines Familienurlaubs und Krankheit der Klägerin unterbrochen. Anschließend wurde das Praktikum mit einer Dauer von insgesamt drei Monaten ohne Unterbrechungszeit weitergeführt. Die Klägerin wollte eine angemessene Vergütung erreichen, da drei Monate abgelaufen waren. Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz wurde vom BAG abgelehnt.

(Quelle: VSH-Dienstleistungs GmbH)

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