Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten

Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten
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Der Auslandstätigkeitserlass wurde aktualisiert und an bestehende Rechtsprechung angepasst. Daneben wurde erstmalig eine Mindestbesteuerung aufgenommen (BMF, Schreiben v. 10.06.2022 – IV C 5 – S 2293/19/10012 :001).
Hintergrund: Für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten gilt aufgrund des § 34c Abs. 5 EStG Folgendes:
Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.
Das Schreiben enthält u.a. Ausführungen zu folgenden Punkten:
•    Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit
•    Dauer der begünstigten Tätigkeit
•    Begünstigter Arbeitslohn
•    Progressionsvorbehalt
•    Nichtanwendung
Das Schreiben ersetzt das BMF, Schreiben v. 31.10.1983 – IV B 6 – S 2293 – 50/83 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist dieses Schreiben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 zufließen.

 

 

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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