Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 15.6.2023 – VI R 27/20; veröffentlicht am 7.9.2023). Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zwar Pauschalsteuer nach § 37b EStG für seine Arbeitnehmer abgeführt, nachdem er ihnen geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen zugewendet hatte. Er hatte aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, obwohl diese Vorteile für eigene Arbeitnehmer seit dem 1.1.2009 auch sozial-versicherungspflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV). In den Jahren 2012 bis 2014 nahm ihn die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) durch sog. Summenbescheide nach § 28f Abs. 2 SGB IV in Anspruch, da der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen gefertigt hatte; die Arbeitnehmeranteile betrugen jährlich zwischen 75.000 € und 110.000 €. Das Finanzamt forderte insoweit Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach. Dies hielt das FG für rechtswidrig (s. Rätke zum FG Köln, Urteil v. 24.1.2020 – 1 K 1041/17). Die Revision des FA ist unbegründet und wurde daher zurückgewiesen: Die streitigen Zahlungen der Klägerin auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summenbescheide stellen keinen Arbeitslohn dar. Denn es handelt sich insoweit nicht um “fremdnützige” Leistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmer, sondern um “systemnützige” Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)