Ein ehemaliger Geschäftsführer unterliegt nach seiner Abberufung wieder voll dem Kündigungsschutzgesetzes(KSchG). Die Ausnahme des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, wonach Angestellte in leitender Stellung vom Kündigungsschutz ausgenommen sind, kommt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Urteil v. 24.1.2025 – 8 Sa 153/24, weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin. Hintergrund: Die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes (§§ 1 bis 14 KSchG) gelten u.a. nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist
Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH