Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Az. VIII B 97/24), dass fehlende Stundenzettel die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht automatisch ausschließen. Die Nachweise sind lediglich ein Indiz und kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Im Streitfall hatte ein Unternehmer einen Angehörigen beschäftigt und einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannten das Arbeitsverhältnis für die Streitjahre 2015 bis 2017 ausschließlich wegen der fehlenden Arbeitszeitnachweise nicht an. Ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden war, prüften sie nicht ausreichend. Nach Auffassung des BFH ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände erforderlich. Dazu gehören unter anderem die Höhe der Vergütung, Arbeitszeit, Kündigungsfristen und Sozialleistungen, aber auch die tatsächliche Arbeitsleistung, Weisungsgebundenheit und Einbindung in den Betrieb. Ferner muss geprüft werden, ob der Arbeitgeber Lohn gezahlt, Lohnsteuer angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Bestehen Zweifel an der Arbeitsleistung, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 76 Abs. 1 FGO), etwa durch Zeugenaussagen, Lohnabrechnungen, Überweisungsnachweise oder Auskünfte der Rentenversicherung. Stundenzettel bleiben sinnvolle Beweismittel, ihr Fehlen führt aber nicht allein zur steuerlichen Nichtanerkennung. Maßgeblich ist die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
