Aufzeichnungspflichten für LuF und Gartenbau

Nachdem das OLG Hamm entschieden hatte, dass die Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nicht zur Anwendung kommen, entscheidet nun aktuell das Finanzgericht Hamburg gegensätzlich. Auch in dieser Branche sind danach die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu dokumentieren. Die Aufzeichnungspflichten sind durch alle Beschäftitgen zu erfüllen. Neben bestimmten Branchen wie das Baugewerbe oder die Gastronomie müssen auch Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft die allgemeinen Aufzeichnungspflichten erfüllen, weil das Finanzgericht Hamburg die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auch für Branchen vorsieht, bei denen ein Tarifvertrag für anwendbar erklärt wurde. Damit sind für alle Arbeitnehmer (nicht nur Minijobber) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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