In einem aktuellen Urteil nimmt die Rechtsprechung zum Begriff der Bauleistung Stellung. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind danach nur dann Bestandteil des Gebäudes, wenn Sie für Konstruktion, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von Bedeutung sind. Das Urteil ergeht zur alten Rechtslage zur Frage, ob Betriebsvorrichtungen Bauleistungen im Sinne der Nettorechnung nach § 13 b UStG auslösen können. Der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung wird von der Gerichtsbarkeit also nicht akzeptiert. Erst mit der gesetzlichen Neuregelung kann die Anwendung der Nettorechnung in Bezug auf Betriebsvorrichtungen umgesetzt werden. Die Neuregelung gilt für Leistungen, die nach dem 5.11.2015 ausgeführt werden.
(Quelle V.S.H. Dienstleistungs GmbH)