Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer ab Januar 2023

Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2022 hat das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Übergangsregelungen hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs getroffen (BMF, Schreiben v. 8.12.2022 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :008).
Danach gilt Folgendes:
•    Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
•    Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18. November 2022 (BStBl I S. XXX) berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).
•    Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 (Bekanntmachung vom 20.5.2022, BStBl I S. 682, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

 

(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)

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