Nach dem aktuellen Urteil des EuGH kann eine nationale Regelung für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen. Eine solche Regelung muss jedoch Mechanismen enthalten, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird. Das französische Dekret sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum, einschließlich Überstunden , während eines Kalenderhalbjahres 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf. Dies verstößt lt. Kläger gegen europäisches Recht. Der EuGH stellt fest, dass sich die Richtlinie zu dieser Frage nicht äußert. Es steht somit jeden Mitgliedstaat frei, die Bezugszeiträume nach der Methode ihrer Wahl zu bestimmen. Es müssen dabei lediglich die mit der Richtlinie verfolgten Ziele beachtet werden. Es kann damit zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein in Kalenderhalbjahren ausgedrückter Bezugszeitraum (fester Bezugszeitraum) und nicht ein Bezugszeitraum von sechs Monaten mit zeitlich flexiblen Beginn und Ende (gleitender Bezugszeitraum) herangezogen werden.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)