Der BFH hat mit Urteil vom 29.11.2016 (Az. VI R 61/4) einen Leitsatz zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten aufgestellt. Dahingehend gilt, wenn Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet werden, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, dann handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im einkommensteuerrechtlichen Sinne.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)