Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2022 (VI R 50/20) entschieden, dass es der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 45 EStG für die Überlassung von Mobiltelefonen an die Arbeitnehmer nicht entgegensteht, wenn die Mobiltelefone zuvor von den Arbeitnehmern selbst zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben wurden.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger ist ein Verlag, der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird. Dieser schloss mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone zu einem Kaufpreis zwischen 1 € und 6 €. Zeitgleich mit den Kaufverträgen schloss die Klägerin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ ab. Danach wurden den Arbeitnehmern die Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und die laufenden monatlichen Kosten (Grundgebühr, Verbindungsentgelte etc.) bis zu einem festgelegten Maximalbetrag übernommen. Die Kosten waren entsprechend durch die Arbeitnehmer nachzuweisen.
Die Klägerin behandelte die ihren Arbeitnehmern erstatteten Kosten aus den Mobilfunkverträgen als steuerfrei gem. § 3 Nr. 45 EStG. In einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Verkauf der gebrauchten persönlichen Mobiltelefone der Arbeitnehmer an den Verlag um eine unangemessene rechtliche Gestaltung i.S.v. § 42 AO handele, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Der Verkauf sei lediglich aufgrund der damit verbundenen Inanspruchnahme des § 3 Nr. 45 EStG erfolgt. Als steuerfreier Auslagenersatz wurden daher lediglich 20 % der entstandenen Kosten, maximal aber 20 € pro Monat anerkannt. Die hiergegen gerichtete Klage des Verlags vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Der BFH folgte dem Urteil des FG. Steuerbefreiung für die Überlassung von Mobiltelefonen an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Mobiltelefone auch für private Zwecke, so stellt diese Überlassung einen geldwerten Vorteil dar, der zu Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt. Nach § 3 Nr. 45 EStG ist der Vorteil aus der Überlassung der Mobiltelefone für private Zwecke steuerfrei, der Zuschuss für einen privaten Telefonanschluss ist hingegen nicht begünstigt.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH sah in der vorliegenden Konstellation keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO. Es handelte sich nach Auffassung des BFH und entgegen der Ansicht des FA um eine wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, sich Mobiltelefone für den betrieblichen Gebrauch zu beschaffen. Dies stehe der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 45 EStG nicht entgegen. Für die Nutzung der Mobiltelefone wurde daher zu Recht die Steuerbefreiung in Anspruch genommen. Eine Haftung des Arbeitgebers für die nicht einbehaltene Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG scheide aus.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)