Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Der eingeführte Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge gilt bereits ab dem 1.1.2020. Die bisherige Freigrenze von monatlich ca. 155 EUR wurde durch einen Freibetrag in Höhe von rund 159 EUR ersetzt. Die neue Entlastung gilt zum Jahreswechsel auch für bereits vor dem 1.1.2020 zur Auszahlung gekommenen Renten dieser Art.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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