Die Zuordnung von Kosten zu den “Kosten für den Vermögensübergang” als Bestandteil des “außer Ansatz bleibenden” Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. Objektbezogene Aufwendungen – wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang von Grundstücken – gehören grundsätzlich nicht zu den “Kosten für den Vermögensübergang”. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug (BFH, Urteil v. 23.11.2022 – I R 25/20; veröffentlicht am 2.2.2023).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 bleibt bei der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)