Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde (Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 2.5.2023 – 3 K 3268/21; nicht rechtskräftig).
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)