Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass eine Corona-Infektion zwar grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen kann. Im Streitfall fehlte aber die haftungsbegründende Unfallkausalität. Es war nicht aufklärbar, ob sich der Angestellte bei der beruflichen Tätigkeit oder im privaten Bereich mit dem Covid-19-Virus angesteckt hat (SG Speyer, Urteil v. 7.2.2023 – S 12 U 188/21, nicht rechtskräftig).
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)