Das BAG hat über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn entschieden. Grundsätzlich kann der Anspruch einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Diese Ausschlussfrist ist jedoch unwirksam, soweit sie den Mindestlohn umfasst, der auch während der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen ist. Nach ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses meldete sich der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung der Entgeltfortzahlung mit Verweis auf die bestehenden Tarifverträgen. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger den Anspruch zu, der mit dem gesetzlichen Mindestlohn abzugelten sei.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)