Die vom Europäischen Rat beschlossenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Verwaltungskosten für Kleinunternehmer zu verringern sowie effizienter grenzüberschreitend Handel zu betreiben. Die derzeitige Regelung schreibt vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Künftig dürfen diese Erleichterungen für kleine Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten gewährt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Jahresumsatz einen Schwellenwert von höchstens 85.000 EUR beträgt. Innerhalb dieses Grenzwertes kann der einzelne Mitgliedstaat dies festlegen. Aus anderen Mitgliedstaaten können die vereinfachten Regelungen zur Anwendung kommen, wenn der EU-weite Jahresumsatz insgesamt höchstens 100.000 EUR beläuft. Die Neuregelung gilt ab 2025.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)