Die Gewerkschaften sollten ihre guten Kontakte zum künftigen Junior-Koalitionspartner gleich ab dem 2. Mai nutzen. Denn die neue Bundesregierung kann eine Menge tun, um für „faire“ Löhne zu sorgen. Indem sie nämlich die Steuer- und Abgabenlast spürbar senkt, damit die NETTO-Löhne steigen.
In fast keinem Industriestaat ist die Last für Arbeitnehmer so hoch wie in Deutschland. Das hat die OECD in ihrer Studie „Taxing Wages 2025“ just einen Tag vor dem 1. Mai erneut nachgewiesen. Bericht: https://lnkd.in/eBR7qzu2 So, wie es der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. mit dem Belastungs-Check Jahr für Jahr zeigt. „Taxing Wages 2025“ vergleicht die Lasten durch die Einkommensteuer und die Sozialabgaben des Jahres 2024.
Gegencheck gefällig, wie Sie ganz persönlich und auch unter Berücksichtigung indirekter Steuern dastehen? Mit dem Online-Rechner finden Sie es heraus. Anonym und kostenlos: https://lnkd.in/ew3BgDQ5
Der Koalitionsvertrag sieht vor, „zur Mitte der Legislaturperiode“ die Einkommensteuer für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen zu senken. Das ist einigermaßen unambitioniert.
Diese Senkung muss schneller kommen. Das zeigt sich besonders in der Mindestlohndiskussion. Hier verspricht der Koalitionsvertrag zwar 15 Euro Stundenlohn bereits ab dem kommenden Jahr. Das wären immerhin 17 Prozent mehr als jetzt. Doch wegen der starken Steuerprogression bedeuten 17 Prozent mehr Mindestlohn sage und schreibe 57 Prozent mehr Lohnsteuer! Wie „fair“ ist das denn?
Durch diese Steuerprogression geht die Schere zwischen dem Nettolohn und dem Arbeitgeber brutto (Bruttolohn zzgl. Arbeitgeber-Sozialbeiträge, also das, was der Arbeitnehmer tatsächlich verdient), noch weiter auf. Beim jetzigen Mindestlohn fließen von jedem Euro des Arbeitgeber brutto 41 Cent an den Staat in Form von Lohnsteuer und SV-Abgaben. Bei 15 Euro Mindestlohn wären es dann schon 43 Cent!
Ist das die Fairness, die sie meinen? Wohl kaum.
Die letzte durchgreifende Einkommensteuerreform ist 20 Jahre alt! Höchste Zeit, dass die neue Koalition ihre vertraglich formulierte „Verantwortung für Deutschland“ gegenüber den Arbeitnehmern und deren Lohnbelastung wahrnimmt. Auch darüber sollte aktuell diskutiert werden!
Verpflichtungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab dem 28. Juni 2025
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) stellen an diverse Produkte und Dienstleistungen, welche nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, die Anforderung der Barrierefreiheit.
1. Was bedeutet „barrierefrei“?
Barrierefrei sind Produkte und Dienstleistungen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
2. Wer ist betroffen?
Davon betroffen sind auch Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, sofern sich die Dienstleistung auch an Verbraucher richtet, also grundsätzlich auch Steuerberater. Sobald die Webseite eines Steuerberaters Elemente enthält, die – in welcher Form auch immer – einen Schritt auf dem Weg zum Abschluss eines Mandats darstellen, liegt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vor. Dafür können auch schon elektronische Terminbuchungsmöglichkeiten oder Kontaktformulare ausreichend sein.
Kleinstunternehmen fallen nicht unter die Verpflichtung, Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Ebenfalls nicht betroffen sind rein „passive“ Präsentationswebseiten oder Blogs, die nicht auf einen Mandatsabschluss gerichtet sind.
3. Was ist zu tun?
Werden Dienstleistungen über eine Homepage an Verbraucher angeboten, so muss diese Webseite oder zumindest die Bereiche der Webseite, die zu dieser Dienstleistung hinführen, barrierefrei sein.
Die zentralen Anforderungen an eine Webseite ergeben sich aus §§ 12, 20, 21 BFSGV und lassen sich in vier Kategorien zusammenfassen:
Wahrnehmbarkeit
Betroffene Inhalte müssen für alle Nutzer auf eine Art, die sie wahrnehmen können, zugänglich sein. Dabei sollte immer mehr als eine Wahrnehmungsform zur Verfügung stehen, also z. B. Sehen und Hören. Beispiele hierfür sind gut lesbare Schriftgrößen, ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund, Untertitel in Videos oder Alternativtexte für Bilder, die von sog. Screenreadern, also Anwendungen, die Bildschirminformationen automatisiert vorlesen, erkannt werden können.
Bedienbarkeit
Die entsprechenden Funktionen der Webseite müssen für alle Nutzer bedienbar sein. Dazu gehört, dass Navigationselemente wie Menüs und Formulare auch per Tastatur oder Sprachsteuerung erreichbar sind. Klare Fokus-Elemente zur Orientierung bei Tastaturbedienung sowie logische Navigationsstrukturen und Sprungmarken für Screenreader sollten bei der Konzeption berücksichtigt werden. Fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen (z. B. flackernde GIFs) sind zu vermeiden.
Verständlichkeit
Sowohl die betroffenen Inhalte als auch die dafür nötige Bedienung der Webseite müssen verständlich sein. Texte sollten klar und strukturiert sein, und wenn möglich, auch in leichter Sprache angeboten werden. Dies gilt auch für Fehlermeldungen und Eingabehilfen. Zudem sollten Menüs und Navigationsstrukturen des Webangebots nachvollziehbar sein. Formulare und interaktive Elemente müssen verständlich beschriftet sein.
Robustheit (Technische Anforderungen)
Die Webseite muss mit Assistenztechnologien (z. B. Screenreadern, Vergrößerungssoftware usw.) kompatibel sein. Dabei sollten HTML- und ARIA-Standards korrekt umgesetzt und strukturierte Inhalte (Überschriften, Listen, Tabellen) korrekt ausgezeichnet werden.
Zusätzlich dazu gilt:
Es muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Webseite veröffentlicht werden (Anl. 3 BFSG). Nutzern muss eine einfache Möglichkeit bereitgestellt werden, Barrieren zu melden. Auch diese Informationen müssen jeweils wieder barrierefrei sein.
4. Was droht bei Verstößen?
Betroffene Steuerberater müssen sicherstellen, dass die entsprechenden Inhalte und Funktionen ihrer Webseite den o. g. Anforderungen entsprechen. Wird diesen Pflichten nicht entsprochen, können die zuständigen Behörden die Einstellung der Dienstleistung anordnen, daneben drohen Bußgelder von bis zu 100.000,00 €. Außerdem könnten zivilrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche drohen.
Welche Behörden zuständig sind, ist aber weiter unklar und nicht im Gesetz geregelt. Naturgemäß wären hier die Länder zuständig. Es gibt Bemühungen, hier eine gemeinsame Stelle zu schaffen. Diese ist aber noch nicht umgesetzt.
Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH