Fitnessstudio-Beiträge

Positiv zu bemerken ist, dass der BFH jüngst positiv zum Thema „Lohnzufluss bei der Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm“ sich äußerte. Trotz Laufzeit des vom Unternehmen abgeschlossenen Vertrages über 12 Monate, bestätigte der BFH den monatlichen Zufluss unter Anwendung der 44-EUR-Freigrenze aufgrund der monatlichen Zahlung. Die Freigrenze für monatliche Sachzuwendungen steigt ab dem 1.1.2022 auf 50 EUR. Fitnessstudios müssen allerdings beachten, dass trotz coronabedingten Schließzeiten Umsatzsteuer auf die Beitragsfortzahlungen zu leisten sind. Es handelt sich um Anzahlungen. Dies gilt auch bei ausgestellten Gutscheinen unter Fortzahlung der Beiträge (Anzahlungen auf Einzweck-Gutscheine). Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur bei Beitragsrückzahlung möglich.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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