Lohnerhöhung für alle

Das BAG stellte klar: Wer eine Lohnerhöhung als allgemeine Maßnahme gewährt, kann sie nicht ohne sachlichen Grund an neue Vertragsbedingungen knüpfen. Es sei kein legitimes Ziel, Angestellte mit Altverträgen durch Ausschluss von einer Lohnerhöhung zu einem Vertragswechsel zu motivieren (Az.: 5AZR 239/24).

 

Im vorliegenden Fall wollte eine Arbeitgeberin die Arbeitsverträge vereinheitlichen und bot allen, die einem Neuvertrag zustimmten, eine Lohnerhöhung von 4 % an. Zehn Monate später erhöhte sie die Arbeitslöhne nochmals: um 5 %, aber nur für Beschäftigte mit einem Neuvertrag.

 

Dagegen klagte eine Arbeitnehmerin, die den Vertragswechsel abgelehnt hatte, weil sie von der zweiten Gehaltserhöhung profitieren wollte und gewann vor dem BAG.

 

Die zweite Lohnerhöhung sei eine willkürliche Belohnung für die „Neuverträge“ gewesen und hätte für alle gelten müssen (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).

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