Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen Schreiben die Regelungen zur kostenlosen Anrufungsauskunft dargelegt. Mögliche Antragsteller sind der Arbeitgeber, ein beauftragter Dritter oder der Arbeitnehmer. Zuständig ist das lohnsteuerliche Betriebstättenfinanzamt. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, allerdings muss die Finanzbehörde eine schriftliche Auskunft erteilen. Im Schreiben des BMF werden weitere Ausführungen zur Wirkung der verbindlichen Auskunft getroffen.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)