Das BSG hat zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Musiklehrern entschieden, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen abschließen, Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit zu erbringen. Beim Unterricht des Musikschullehrers müsste dieser beim Unterricht das Lehrplanwerk des VdM beachten. Die deutsche Rentenversicherung Bund sah deshalb eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Das Gericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Das Verwenden eines Lehrplanwerkes kann nicht dazu führen, das der Musiklehrer versicherungspflichtig einzustufen ist. Auch die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, kann nicht als gewichtiges Indiz bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung angesehen werden.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)