Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von weiteren Mutterschaftsgeld ab, weil das Arbeitsverhältnis bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen und diese lediglich durch den Elterngeldbezug für das erste Kind beitragsfrei versichert war. Die Frau bezog jedoch nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses für drei Wochen Arbeitslosengeld. Das LSG hat die Krankenkasse zur Zahlung mit der Begründung verurteilt, die Klägerin habe sich nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es ist danach nicht erforderlich, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzfristig arbeitslos zu melden.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)