Im Gewinnfeststellungsverfahren ist nach Auffassung des BFH nicht über die Zuordnung der aus Gewinnanteilen resultierenden Einkommensteuerschuld zu entscheiden, die die insolvenzrechtlichen Forderungskategorien feststellt (Insolvenzforderungen, Masseverbindlichkeiten, insolvenzfreies Vermögen).
Das Feststellungsverfahren wird auch nicht unterbrochen, sofern es sich bei der Einkommensteuer auf den Gewinnanteil nicht um eine Insolvenzforderung handelt. Die Einkommensteuerschulden stellen Masseverbindlichkeiten dar, wenn diese aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteils entstehen. Sie müssen nach der Insolvenzverwaltung fortgeführt oder durch den Insolvenzverwalter neu begründet oder nicht freigegeben worden sein.
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